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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Artikel 5 Grundgesetz

Zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes an diesem 23. Mai 2026 lohnt sich ein Blick auf seinen Artikel 5. Darin gewährt der deutsche Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre. Diese kurz Meinungs- und Pressefreiheit gilt spätestens seit dem berühmten Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1958 als „Grundlage jeder Freiheit“, als „schlechthin konstituierend“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Jede harte, pointierte, unbequeme, polemische und selbst geschmacklose Äußerungen ist somit grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

In Anlehnung an den kategorischen Imperativ findet dieses Grundrecht seine Grenzen bei Straftatbeständen wie Volksverhetzung, Antisemitismus, Aufrufen zur Gewalt, üble Nachrede, Verleumdung. Für den Bestand unserer freiheitlich-domokratischen Grundordnung ist es jedoch entscheidend, dass diese Strafbarkeitsgrenze nicht durch eine vom Staat unterstützte schleichende Risiko-Aversion der Bürgerinnen und Bürger zu Ungunsten der „Grundlage jeder Freiheit“ verschoben wird. Im 75. Jahr des Bestehens unseres Grundgesetzes muss man jedoch konstatieren, dass die Meinungsfreiheit enger gestellt wird.

Neuer § 188 StGB noch enger gefasst als in Weimar

Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Eine reicht zurück ins Deutsche Reich des Jahres 1931. Die Weimarer Republik war ihrem Ende schon sehr nahe gekommen. Prägend waren die Weltwirtschaftskrise, hohe Arbeitslosigkeit und die seit 1930 regierenden Präsidialkabinette. Die poltische Auseinandersetzung war gekennzeichnet von gegenseitiger Verachtung der Parteien (insbesondere zwischen der linksextremen KPD und der NSDAP), von Massendemonstrationen, Straßenkämpfen und wachsender Demokratie-Verdrossenheit. Um „der zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung anderer und der wachsenden Verhetzung im politischen Kampf entgegenzuwirken“, erließ Reichspräsidenten Paul von Hindenburg also 1931 eine Verordnung zum Schutz des inneren Friedens (RGBl. I, 699, 742 f.).

Darauf basierte 20 Jahre später in der Bundesrepublik Deutschland der § 187a (später § 188) des Strafgesetzbuches (StGB). Ihm und der Hindenburg-Verordnung war gemein, dass darin lediglich üble Nachrede und Verleumdung erfasst waren. Dass heute auch die Beleidigung von Politikern ein Straftatbestand ist, verdanken wir dem „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (BGBl. I 2021, 441) der Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP aus dem Jahre 2021. Der § 188 StGB wandelte sich dadurch von einer eher selten genutzten Sondernorm gegen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen zu einem praktisch relevanten Instrument gegen politische Online-Äußerungen.

Marie-Agnes Strack-Zimmermann, FDPca. 1.800 angezeigte Sachverhalte in drei Jahren; laut Staatsanwaltschaft Köln fast alles Beleidigungen
Robert Habeck, Grüne805 Strafanzeigen seit Beginn der Legislaturperiode bis August 2024
Annalena Baerbock, Grüne513 Strafanzeigen bis August 2024
Friedrich Merz, CDUöffentlich berichtet: Hunderte bzw. ca. 170 Fälle/Kontaktaufnahmen in einem Zeitraum 2025
Alice Weidel, AfDöffentliche Berichte: zahlreiche / hunderte Anzeigen; außerdem viele §-188-Meldungen zu ihrer Person

Tabelle: Durch deutsche Spitzenpolitiker erstattete Anzeigen mit Bezug zu §§ 185, 188, 214 StGB:

KI-unterstützte Denunziations-Struktur

Die Zunahme von Anzeigen wegen Politikerbeleidigung ist nicht nur eine Folge des neuen § 188 StGB. Vielmehr beförderte dieses Ergebnis eine weiterer Ursache dafür, dass unsere „Grundlage jeder Freiheit“ enger gestellt wird. Die Rede ist vom Aufbau einer Melde- bzw. Denunziations-Struktur, mit der Bund und Länder explizit Meinungsäußerungen erfassen, die unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegen. Diese Struktur ist zum Teil schon weitgehend automatisiert.

  • So filtert etwa die von der ehemaligen Bundesvorsitzenden der Jungen Liberalen (FDP), Franziska Brandmann, gegründete SO DONE GmbH Social-Media-Kommentare mithilfe von KI nach potenziell strafrechtlich relevanten Äußerungen und leitet sie an eine Partnerkanzlei weiter.
  • Prominent ist zudem die NGO HateAid, die nach eigener Aussage gegen digitale Gewalt und Hass im Netz vorgeht. Ihre Geschäftsführerinnen Anna-Lena von Hodenberg und Josephine Ballon erhielten 2025 von den USA ein Einreiseverbot. Das kann als internationaler Hinweis darauf bewertet werden, dass europäische Anti-Hass- und Plattformregulierung inzwischen auch außenpolitisch als Zensur wahrgenommen wird.

Ein Kernproblem all dieser Einrichtungen besteht darin, dass sie etwas zur Anzeige bringen sollen, das grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und explizit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegt. Daszu zählen – das mag man mögen oder nicht – auch Hass und Hetze. Ich darf hassen was und wen ich will und ich darf das auch öffentlich sagen, solange ich dabei gegen keine „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ verstoße, wie es in Art. 5 Abs. 2 GG heißt.

Politische Rede verdient eigentlich den höchsten Schutz des Staates

Vor diesem Hintergrund ist es geradezu grotesk, dass sich auch der Staat etwa in Form von Landesregierungen am Aufbau der Meldestellen-Struktur beteiligt. So hat etwa die schwarz-rot (CDU und SPD) geführte hessische Landesregierung nach dem feigen Mord am Kassler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Jahre 2019 die staatliche Meldestelle „Hessen gegen Hetze“ eingerichtet. Nutzer können dort anonym Beiträge melden, die sie subjektiv für strafbar halten. Daraus resultierten dann prominente Hausdurchsuchungen etwa beim Publizisten Norbert Bolz 2026 wegen der satirischen Verwendung der Parole „Deutschland erwache“ oder beim fränkischen Renter Stefan Niehoff 2024 wegen der ebenfalls satirischen Bezeichnung Robert Habecks als „Schwachkopf PROFESSIONAL“.

Das vorläufige Fazit von „Hessen gegen Hetze“: Über 90 Prozent der bis Ende 2025 rund 100.000 gemeldeten Fälle betrafen nicht Hessen. Und die Hälfte von ihnen war von vorneherein und ganz offensichtlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die andere Hälfte wurde als potenziell strafrechtlich relevant weitergeleitet. Jetzt will Hessens Innenminister und Volljurist Roman Poseck (CDU) der grundgesetzlich garantierten und für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierende Meinungsfreiheit nach eigener Aussage „wieder mehr Raum“ geben.

Im von CDU und Grünen geführten NRW ist man erkenntnistechnisch noch nicht ganz soweit. Dort kann weiterhin jedermann rassistische und queerfeindliche Vorfälle melden, unabhängig davon, ob sie strafbar sind. Offiziell geht es um Dokumentation, Forschung, Sichtbarmachung und Prävention. Das ist für sich genommen legitim. Problematisch wird es aber, wenn aus der Erfassung rechtmäßiger Äußerungen ein politischer Interventionsauftrag entsteht. Denn die Grenze zwischen „wir dokumentieren gesellschaftliche Erfahrungen“ und „wir markieren unerwünschte Rede“ ist schmaler, als es auf den ersten Blick wirkt.

Hinzu kommt: In NRW wurden 296 eigeninitiierte Ermittlungen wegen Beleidigungsdelikten nach §§ 185, 188 StGB aufgenommen, ohne dass zuvor eine Strafanzeige durch Dritte oder unmittelbar Betroffene gestellt worden war. Auch das kann in einzelnen Fällen gerechtfertigt sein. Aber in der Summe zeigt es eine Verschiebung: Der Staat wartet nicht nur auf Beschwerden, sondern wird im Feld politischer Rede selbst aktiver. Das ist verfassungsrechtlich sensibel, weil politische Rede den höchsten Schutz verdient — gerade dann, wenn sie überzieht, stört oder provoziert.

Risiko-Aversion drängt die Meinungsfreiheit zurück

Mit dem Digital Services Act (DSA) wird diese ungute Entwicklung in Deutschland europäisch verankert. Trusted Flaggers wie HateAid sollen rechtswidrige Inhalte schneller melden können. Plattformen müssen solche Hinweise dann bevorzugt behandeln. Die EU-Kommission betont zwar, dass Plattformen selbst entscheiden, ob Inhalte entfernt werden. Auch die Bundesnetzagentur stellt klar: Was illegal ist, entscheiden weder Trusted Flagger noch Bundesnetzagentur.

Trotzdem entsteht ein mächtiger Anreiz zur Vorsicht. Plattformen, die unter politischem, regulatorischem und reputativem Druck stehen, werden im Zweifel eher löschen als stehen lassen. So entsteht eine Infrastruktur, die legale und von der Meinungsfreiheit gedeckte Rede durch Risiko-Aversion verdrängen kann. Genau hier liegt der Kern des Problems: Wenn sehr viele legale Äußerungen zunächst in einem Verdachtskanal landen, entsteht ein Klima, in dem Bürger nicht mehr nur fragen: „Darf ich das sagen?“, sondern: „Wer meldet mich dafür?“

Social-Media-Verbot: Eingriff in Teilhabe & Informationsfreiheit

Auch die Debatte über Altersgrenzen für soziale Medien gehört in diesen Zusammenhang. Kinder und Jugendliche müssen vor Suchtmechanismen, Mobbing, sexualisierter Gewalt, Extremismus und manipulativen Designs geschützt werden. Doch ein pauschaler Ausschluss für unter 16-Jährige wäre mehr als Jugendschutz. Er wäre auch ein Eingriff in Teilhabe, Information und Kommunikation. Das Europäische Parlament hat 2025 ein EU-weites Mindestalter von 16 Jahren für soziale Medien gefordert, mit Zugang ab 13 Jahren nur mit Zustimmung der Eltern. Die Bundesregierung erklärte 2026, der Meinungsbildungsprozess sei noch offen; belastbare Studien, die positive Wirkungen solcher Verbote belegen, lägen nach ihrer Kenntnis noch nicht vor.

Der Datenschutzbeauftragte des Bundes mahnt zu Recht: Wenn Altersverifikation kommt, müsse sie datensparsam und verhältnismäßig sein. Zero-Knowledge-Lösungen seien einem digitalen Ausweissystem klar vorzuziehen. Denn sobald der Zugang zum öffentlichen digitalen Raum von Identitäts- oder Altersnachweisen abhängt, verändert sich die Kommunikationsfreiheit. Der Bürger spricht dann nicht mehr einfach öffentlich. Er spricht nach vorgelagerter Berechtigungsprüfung.

Die Meinungsfreiheit schützt auch Überzogenes, Unbequemes, Unpopuläres

Der Geburtstag des Grundgesetzes ist deshalb ein guter Anlass für eine nüchterne Forderung: Der Staat muss strafbare Hetze verfolgen — aber er darf legale Zumutung nicht als demokratisches Risiko behandeln. Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur das Milde, Vernünftige und Konsensfähige. Sie schützt gerade auch das Überzogene, Unbequeme und Unpopuläre, solange es nicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet.

Foto: © Dr. Dominik A. Faust